- = subjektive Wohnsitzvoraussetzung
- Ansprüche an die Dauer des Aufenthalts
- dauernd und nicht bloss vorübergehend
- Absicht, den Ort später wieder zu verlassen schliesst Wohnsitznahme nicht aus
- vgl. BGE 69 I 12; ZR 5 Nr. 166, S. 206), zum Beispiel:
- Schauspieler
- Ausländischer Student
- Gastprofessor
- vgl. BGE 69 I 12; ZR 5 Nr. 166, S. 206), zum Beispiel:
- Ausnahme Saisonaufenthalter
- Aufenthalt zu Spezialzweck (vgl. ZGB 26), der keinen Wohnsitz begründet (vgl. ZR 62 Nr. 93)
- Voraussetzungen
- Saisonaufenthalt nicht am selben Ort
- Keine solche Voraus-Saisonplanung
- Nicht jährliche Wiederholung
- Praxis schwankend
- Unerheblichkeit der Motive
- Erfordernis der Handlungsfähigkeit (Urteilsfähigkeit + Mündigkeit)
- Absicht
- Massgeblichkeit der äusserlich erkennbaren Verhältnisse
- = Objektivierung (vgl. BGE 97 II 3 f.)
- Unmassgeblichkeit
- Wohnsitz-Anmeldung bzw. Schriftenhinterlage
- vgl. BGE 127 V 241, BGE 125 III 101, BGE 123 I 293 f., BGE 108 Ia 255, BGE 102 IV 164, BGE 88 III 139, ZR 1983 S. 144, ASA 63 (1994/1995) 839
- Residenzpflicht des Beamten
- vgl. BGE 77 I 119, Pra 203 S. 942
- Stimmrechtsausübung
- vgl. BGE 81 II 327
- Steuerzahlung
- vgl. BGE 81 II 327
- Sozialversicherungsberechtigung aus Sicht der zuständigen Behörde
- vgl. BGE 125 III 101, BGE 120 III 8
- Vorhandensein fremdenpolizeilicher Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung
- vgl. BGE 125 V 76, BGE 116 II 503, Pra 2000 S. 31
- Wohnsitz-Anmeldung bzw. Schriftenhinterlage
- Erkennbarkeit der Absicht dauernden Verbleibens
- äusserliche Gestaltung der Lebensverhältnisse
- familiäre Verhältnisse vor Ort
- Wohnverhältnisse
- Postzustellung
- Telekommunikationsanschlüsse
- u.U. Anmeldung bei Ver- und Entsorgungs-Dienstleistern
- Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens
- Schweizer
- Schriftenhinterlage
- Ausübung der politischen Rechte
- Anerkennung des Aufenthaltsortes als Steuerdomizil
- Beurteilung durch Sozialversicherungsbehörden
- Motiv, am Orte einen Lebensmittelpunkt zu begründen
- Ausländer
- Nach Bestand, Art und Dauer der fremdenpolizeilichen Bewilligungen, sofern und soweit es diese für EU-Bürger aufgrund der bilateralen Verträge noch benötigt
- Non-EU-Bürger
- Niederlassungsbewilligung
- Aufenthaltsbewilligung
- ev. Arbeitsbewilligung
- Ausländische Diplomaten
- Zivilrechtlicher Wohnsitz
- Anwendbarkeit ZGB
- Ev. Völkerrecht
- am Regierungssitz (Bern)
- Wohnsitzerforschung ist durch die Privilegien der diplomatischen Immunität eingeschränkt (vgl. auch VEB 1957 Nr .39 S. 110 f.)
- Zivilrechtlicher Wohnsitz
- Schweizer
- Massgeblichkeit der äusserlich erkennbaren Verhältnisse
Weiterführende Informationen
Für nicht handlungsfähige Personen:
Art. 25 ZGB
c. Wohnsitz nicht selbständiger Personen
1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2 Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.
Scheinwohnsitz:
Vorlage Kantonsrat Zug: Scheineinwohnerinnen und Scheineinwohner