Grundsätzlich sind Wochenaufenthalter an ihrem Wohnsitz steuerpflichtig.
Steuerrelevant sind bezüglich Wochenaufenthalt:
Wohnsitz
- Alleinstehende Personen
- Oft wenig Entscheidungsspielraum, da ein meist vorbestandener Lebensmittelpunkt den Wohnsitz vorbestimmt
- Verheiratete Personen (ev. mit Kindern)
- Grösserer Entscheidungsspielraum bei der Wohnsitzwahl mit Blick auf eine steuerniedrige Wohnsitzgemeinde
Wochenaufenthaltsort
- Im nationalen Verhältnis
- = Person arbeitet an einem vom schweizerischen Wochenaufenthaltsort (Arbeitsort) und kehrt regelmässig entfernten schweizerischen Wochenendort zurück
- Abzugsfähigkeit der zusätzlichen Wochenaufenthaltskosten als Berufsauslage
- Vgl. im Übrigen die Ausführung unter Einheitliches Steuerdomizil / Wochenaufenthalt
- Im internationalen Verhältnis
- Person mit unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz und Erwerbstätigkeit im Ausland
- = Person arbeitet in einem andern Staat und kehrt regelmässig an den schweizerischen Wohnort zurück
- Grundsatz
- Besteuerung nach dem Arbeitsortsprinzip gemäss OECD-MA
- = bei unselbständig erwerbender Person hat das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates hinter jenes des Arbeitsort-Staates zu treten
- Ausnahme
- Monteurklausel
- (kumulative) Voraussetzungen für Besteuerung durch die Schweiz
- Fortbestand des steuerlichen Wohnsitzes in der Schweiz
- Person hält sich nicht länger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten während des betreffenden Steuerjahres im Arbeitsort-Staats auf
- Lohn wird von Arbeitgeber bezahlt, der nicht im Arbeitsort-Staat Sitz hat
- Lohn wird nicht von Betriebsstätte bezahlt, die der Arbeitgeber im Arbeitsort-Staat hat
- Anwendungsbeispiele
- Steuerpflichtige Person ist für einen Kunden seines schweizerischen Arbeitgebers für nicht mehr als 183 Tage im Ausland tätig
- Steuerpflichtige Person ist für nicht mehr als 183 Tage für einen ausländischen Arbeitgeber im Ausland tätig, mit Lohnzahlung in der Schweiz
- Person mit unbeschränkter Steuerpflicht im Ausland und Erwerbstätigkeit in der Schweiz
- = Person arbeitet in der Schweiz und kehrt regelmässig an den ausländischen Wohnort zurück
- Grundsatz
- Besteuerung nach dem Arbeitsortsprinzip gemäss OECD-MA
- = bei unselbständig erwerbender Person hat das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates hinter jenes des Arbeitsort-Staates zu treten
- Ausnahme
- Monteurklausel
- (kumulative) Voraussetzungen für Besteuerung durch den ausländischen Staat
- Fortbestand des steuerlichen Wohnsitzes im Ausland
- Person hält sich nicht länger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten während des betreffenden Steuerjahres in der Schweiz auf
- Lohn wird von Arbeitgeber bezahlt, der nicht in der Schweiz Sitz hat
- Lohn wird nicht von Betriebsstätte bezahlt, die der Arbeitgeber in der Schweiz hat
- Anwendungsbeispiele
- Steuerpflichtige Person ist für einen Kunden seines ausländischen Arbeitgebers für nicht mehr als 183 Tage in der Schweiz tätig
- Steuerpflichtige Person ist für nicht mehr als 183 Tage für einen schweizerischen Arbeitgeber in der Schweiz tätig, mit Lohnzahlung im Ausland
- Person mit unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz und Erwerbstätigkeit im Ausland
Weiterführende Informationen
- BAUMER FABIAN, Erwerbseinkünfte im internationalen Verhältnis, in: SteuerRevue 2006/5 S. 330 ff.
- Internationale Erwerbseinkünfte in Bezug auf Wochenaufenthalter, Grenzgänger, Expatriates, Temporärmitarbeiter, Personen im öffentlichen Dienst, Arbeit im internationalen Verkehr, Verwaltungsräte, Selbständig Erwerbstätige, Künstler, Sportler und Referenten