LAWINFO

Wohnsitz / Steuerdomizil

QR Code

Steuerdomizil verheirateter Personen

Rechtsgebiet:
Wohnsitz / Steuerdomizil
Stichworte:
Steuerdomizil, Wohnsitz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht: Steuerdomizil verheirateter Personen

  • Steuerdomizil-Standardfall
  • Ehegatte, der während der Woche aus beruflichen Gründen allein am Arbeitsort, der nicht zugleich Wohnort ist, lebt
  • Ehegatten, die sich gemeinsam regelmässig an verschiedenen Orten aufhalten
  • Teilung der Steuerhoheit zwischen Arbeitsort und Familienniederlassungsort
  • Teilung der Steuerhoheit zwischen selbständigen Steuerdomizilen der Ehegatten
  • Familienbesteuerung
  • Getrennte Besteuerung

Steuerdomizil-Standardfall

Verheiratete Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,

  • wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder
  • wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung aufhalten,
    • bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage
    • ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage (vgl. StHG 3 Abs. 1; vgl. auch DBG 3 Abs. 1 und 3).

Ehegatte, der während der Woche aus beruflichen Gründen allein am Arbeitsort, der nicht zugleich der Wochenendort ist, lebt

  • Rückkehr regelmässig an Wochenenden und in der freien Zeit an den Aufenthaltsort der Familie
    • Familienort = Steuerdomizil
    • für unselbständig und selbständig Erwerbende
  • Rückkehr arbeitsbedingt nicht wöchentlich an den Aufenthaltsort der Familie
    • Familienort = Steuerdomizil (für verheiratete Steuerpflichtige)

Ehegatten, die sich gemeinsam regelmässig an verschiedenen Ort aufhalten

  • Ort, an dem sie die stärkeren Beziehungen pflegen = Hauptsteuerdomizil
  • Steuerdomizil tendenziell am gemeinsamen Arbeitsort / keine quotenmässige Aufteilung

Teilung der Steuerhoheit zwischen Arbeitsort und Familienniederlassungsort

  • = ein Ehegatte wohnt während der Woche am Arbeitsort und kehrt freiwillig nicht regelmässig an den Familienort zurück
    • Voraussetzungen
      • Dauerndes Getrenntleben von der Familie (Getrenntleben von gewisser Festigkeit und Dauer)
      • trotz fortbestehender Ehe
      • zivilrechtlicher Wohnsitz am Arbeitsort
    • Arbeitsort (Wohnsitz) = primäres Steuerdomizil
    • Familienort (selbständige Familienniederlassung) = sekundäres Steuerdomizil
    • Steueraufteilung (für unselbständig und selbständig erwerbende Personen)!
  • = eine Ehegatte, der zufolge leitender Stellung am Arbeitsort wohnt, aber sich regelmässig an den Wochenenden oder freien Tagen zur Familie begibt
    • Arbeitsort (Wohnsitz) = primäres Steuerdomizil
    • Familienort (selbständige Familienniederlassung) = sekundäres Steuerdomizil
    • Steueraufteilung (für unselbständig und selbständig erwerbende Personen)!

Teilung der Steuerhoheit zwischen selbständigen Steuerdomizilen der Ehegatten

  • Grundsatz
    • Ehegatten können zivilrechtlich selbständige Wohnsitze haben
    • Dies ist doppelbesteuerungsrechtlich anzuerkennen (vgl. BGE 121 I 14 ff.)
  • Beachtung der Grundsätze der Familienbesteuerung
    • Zusammenrechnung
    • Voraussetzungen
      • Gemeinschaftlichkeit der Mittel für
        • Wohnung
        • Lebensunterhalt
    • Gemeinsame Ehegatten-Besteuerung auf Basis der „Faktorenzusammenrechnung“
      • = Familienbesteuerung
  • Steueraufteilung
    • Grundsatz
      • Jeder Kanton hat Anspruch auf die Hälfte der Steuerfaktoren der Ehegatten
    • Ausnahmen
      • Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit eines Ehegatten, welche vom Kanton am Geschäftsort besteuert werden darf
      • Einkünfte aus Liegenschaften, welche dem Liegenschaften-Kanton zur Besteuerung zustehen

Familienbesteuerung

Die Ehegatten haben grundsätzlich ein einziges, gemeinsames Steuerdomizil, und zwar am Familienort ohne Steuerteilung:

  • Die Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
  • Die Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet.
  • Die Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert (vgl. StHG 3 Abs. 3).

Getrennte Besteuerung

In tatsächlich und rechtlich getrennter Ehe lebende Ehegatten werden getrennt besteuert:

  • Grundsatz
    • Getrennte Veranlagung, wie geschiedene Paare
    • Unterschiedliche Hauptsteuerdomizile von Mann und Frau
      • Beachtung Doppelbesteuerungsverbot
    • Getrennte Besteuerung
  • Sonderfälle
    • Getrennte Besteuerung nicht getrennt lebender Ehegatten ohne Gemeinschaftsmittel
      • Voraussetzungen
        • Eigenes Steuerdomizil
        • Wirtschaftliche Selbständigkeit
        • Keine gemeinsamen Mittel
        • ev. Unterstützung des einen an den andern Ehegatten mittels ziffernmässig festgelegter Beträge
      • Getrennte Veranlagung
      • Getrennte Besteuerung
    • Gemeinschaftliche Besteuerung nicht getrennt lebender Ehegatten mit Gemeinschaftsmitteln
      • Voraussetzungen
        • Eigenes Steuerdomizil
        • Gemeinschaftliches Gesamteinkommen
        • Gemeinschaftliches Vermögen
      • Gemeinschaftliche Veranlagung
      • Steueraufteilung zwischen den betroffenen Kantonen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.