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Wohnsitz / Steuerdomizil

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Geschäftsniederlassung

Rechtsgebiet:
Wohnsitz / Steuerdomizil
Stichworte:
Steuerdomizil, Wohnsitz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Spezialdomizil der Geschäftsniederlassung wurde vom Gesetzgebe in ZGB 23 Abs. 3 geregelt:

Eine Geschäftsniederlassung besteht in den Fällen, wo ein Unternehmen einen Geschäftsbetrieb mit gewisser organisatorischer Selbständigkeit führt:

  • Einzelfirma
    • Geschäftsniederlassung = Ort des Betriebes
    • Wohnsitzrelevanz (Betreibungsort, Konkursort, Gerichtsstand etc.)
    • Steuern (u.U. geteilte Zuständigkeit, d.h. Hauptanknüpfung am Wohnsitz und für Geschäftsniederlassung Steuerausscheidung)
  • Personengesellschaften
    • Kollektivgesellschaft
    • Kommanditgesellschaft
  • Juristische Personen
    • Aktiengesellschaft (AG)
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

ZGB 23 Abs. 3 wurde vom Gesetzgeber vor allem wegen der Gerichtsstandsgarantie motiviert:

  • Einzelfirma
    • Gerichtsstandgarantie des Wohnsitzes (BV 59)
  • Personengesellschaften und juristische Personen

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