Begriff: Wohnsitz
Der Wohnsitz ist der
- räumliche Lebensmittelpunkt einer (natürlichen) Person;
- Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Synonyme allgemein:
- Wohnort
- Domizil (= auch Begriff für öffentlich-rechtlichen Wohnsitz)
Synonyme sprachlich:
- Français
- Le domicile
- Italiano
- Il domicilio
Legaldefinition
Art. 23 ZGB
2. Wohnsitz
a. Begriff
1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
Abgrenzungen
Wohnsitz
= Aufenthaltsort mit der Absicht dauernden Verbleibens
Aufenthalt
= Ort, wo sich eine Person gegenwärtig aufhält (ohne Aspekt der Dauer resp. der Verbleibensabsicht)
Wochenaufenthalt
Regelfall:
= Wochenaufenthalt am Arbeitsort und Wohnsitz (für Wochenendaufenthalt) am Familienort
Leitende Angestellte:
= Wohnsitz am Arbeitsort und Wochenendaufenthalt am Familienort
» Wochenaufenthalt = kein Wohnsitz
Domizil
= Adresse
= bei natürlichen Personen Synonym für Wohnsitz, insbesondere Verwendung beim steuerlichen Wohnsitz (Steuerdomizil)
= bei Gesellschaften zum Gesellschaftssitz zugehörende präzisierende Adresse
» Sitz / Rechtsdomizil einer Gesellschaft
Grenzgänger
= Person, die im Nachbarland arbeitet und täglich wieder an seinen ausländischen Wohnsitz zurückkehrt
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.