Wohnsitz-Beginn
Die Wohnsitznahme beginnt mit
- Eintritt der Wohnsitznahme-Voraussetzungen
Wohnsitz-Wechsel
Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz
Für den Wohnsitzwechsel gilt
Art. 24 ZGB
b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Die Voraussetzungen des Wohnsitzwechsels innerhalb der Schweiz sind also:
- Aufgabe des früheren Wohnsitzes
- Erwerb des neuen Wohnsitzes in der Schweiz
- Aufenthalt
- Absicht dauernden Verbleibens
Grenzüberschreitende Wohnsitzverlegung
Für die Wohnsitzverlegung im internationalen Kontext vgl. LEVANTE MARCO, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht, Diss. St. Gallen 1998, S. 58 ff.
Wohnsitz-Aufgabe
Die Beendigung des Wohnsitzes findet mit dem Dahinfallen einer oder beider folgenden Voraussetzungen statt:
- Verlassen des Aufenthaltsortes
- Aufgabe der Absicht dauernden Verbleibens
Achtung:
- Es gilt dabei zu beachten, dass der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (vgl. ZGB 24 Abs. 1)