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Wohnsitz / Steuerdomizil

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Wohnsitznahme durch EU-Bürger

Rechtsgebiet:
Wohnsitz / Steuerdomizil
Stichworte:
Steuerdomizil, Wohnsitz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

EU-Bürger müssen bei der Wohnsitznahme, aus dem Ausland kommend, folgendes beachten:

Einreise und Visa

Zur Einreise in die Schweiz müssen EU-Bürger grundsätzlich:

  • über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen
  • die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
  • dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen und
  • dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.

Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf grundsätzlich nicht verlangt werden!

» Einreise in die Schweiz und Aufenthaltsbewilligung

Wohnsitz

=   Aufenthalt + Absicht dauernden Verbleibens (wie bei Schweizer Staatsbürgern)

Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Melde- oder Bewilligungspflicht:

  • kurzfristige Erwerbstätigkeit, d.h. < 90 Arbeitstage bzw. 3 Monate:
    • EU-25/EFTA: keine Bewilligung, aber online – Meldeverfahren (Ausn.: EU-2)
  • dauerhafte Erwerbstätigkeit, d.h. > 90 Arbeitstage bzw. 3 Monate:
    • EU-25/EFTA: Bewilligungspflicht (Anspruch auf Erteilung)
    • Anmeldung Wohngemeinde

» Arbeitsbewilligung Schweiz

» Expatriates / Inpatriates

Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Dauer des Aufenthalts:

  • Kurzfristiger Aufenthalt (< 3 Monate): grds. keine Bewilligung erforderlich
  • dauerhafter Aufenthalt (> 3 Monate): grds. Bewilligung sowie Anmeldung erforderlich

Aufenthaltszweck: geregelte Formen bei Nichterwerbstätigkeit:

  • Aus- und Weiterbildung (Studierende)
  • Dienstleistungsempfänger (bspw. medizinische Behandlung)
  • Rentner
  • Stellensuchende
  • Familiennachzug

Grundvoraussetzungen Bewilligungserteilung:

  • ausreichende finanzielle Mittel (Ausschluss Sozialhilfe)
  • Krankenversicherungsschutz (Abdeckung sämtlicher Risiken)

Tipps

  • Abschluss Krankenversicherung
  • KfZ und Führerausweis:
    • Achtung: Bei Aufenthaltsbewilligung B – Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis auf Schweizerischen Fahrausweis innerhalb von 1 Jahr!

Weiterführende Informationen

» Informationen für Zuzüger: Leben und Arbeiten in der Schweiz

» Einreise und Aufenthaltsbewilligung

» Arbeitsbewilligung Schweiz

» Gesundheits- und Sozialsystem der Schweiz / Versicherungen

» Expatriates / Inpatriates

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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