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Wohnsitz / Steuerdomizil

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Steuerdomizil alleinstehender Personen

Rechtsgebiet:
Wohnsitz / Steuerdomizil
Stichworte:
Steuerdomizil, Wohnsitz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Alleinstehende Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,

  • wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder
  • wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung aufhalten,
    • bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage
    • ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage (vgl. StHG 3 Abs. 1; vgl. auch DBG 3 Abs. 1 und 3).

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person,

  • wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder
  • wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. StHG 3 Abs. 2 und DBG 3 Abs. 2).

Weiterführende Informationen

Konkubinat begründet nicht notwendigerweise Steuerwohnsitz:

Zieht ein Steuerpflichtiger zu seiner Freundin, behält aber auch Kontakte zum bisherigen Wohnsitz, so bedeutet die Aufnahme des Konkubinats nicht notwendigerweise eine Verlegung des Steuerwohnsitzes. Dies gilt insbesondere dann, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige und seine Freundin sich naher Zukunft an einem dritten Ort niederlassen wollen. Wohnsitz kann – auch im interkantonalen Verhältnis – immer nur an einem bestimmten Ort, nicht einfach „im Kanton“ begründet werden (Verwaltungsgericht AG, StE 1992 AG A 24.21 Nr. 5)

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